Krause, H.-U.: Begleiteter Umgang – ein Interview mit Gise Wolfrum

H.-U. Krause

Begleiteter Umgang, das klingt so einfach. Um was geht es aus Ihrer Perspektive konkret?

G. Wolfrum

Stimmt, klingt so einfach, ist aber natürlich eine hochkomplexe Angelegenheit, zu der es allerdings inzwischen – deswegen will ich es auch kurz machen – viel ausführliche Literatur gibt.

Die Maßnahme begleiteter Umgang dient, generell gesagt, zur Kontaktgestaltung zwischen Kind und umgangsberechtigter Person unter Mitwirkung eines Dritten. D.h., zur Sicherung des Kindeswohls darf der Umgang nur in Begleitung einer Fachkraft oder einer anderen neutralen Person durchgeführt werden.

Ich habe eines der neueren Bücher mal mitgebracht, das „Handbuch Begleiteter Umgang“ von Klinkhammer, Prinz, Klotmann, wo wirklich viele Themen durchdiskutiert, reflektiert und abgewogen werden. Es gibt inzwischen sehr viel Literatur dazu, am Anfang hatten wir das gar nicht, von der ich mir wünschte, dass sie wenigstens hin und wieder mal gelesen würde.

Grundlegend sind die Deutschen Standards zum begleiteten Umgang, herausgegeben vom Staatsinstitut für Frühpädagogik, die u. a. drei Leistungsformen des BU beschreiben, die allerdings auch immer wieder modifiziert werden, aber im Großen und Ganzen schon so bleiben, den begleiteten, den beschützten, den betreuten Umgang, manchmal ist die Benennung unterschiedlich.

Hin und wieder, z.B. haben wir das vor nicht allzu langer Zeit in Berlin erlebt, werden Rahmenvereinbarungen modifiziert u. a. aus Kostengründen, dann werden die Einteilungen noch mal präziser gefasst.

Jedenfalls ist es so, dass sich diese Maßnahme, je nach Konstellation des Einzelfalls unterschiedlich darstellt. Insgesamt der gleichen Hintergrund, das Umgangsrecht als hoher Wert seit der Kindschaftsrechtsreform und die Prämisse, die da drinsteckt. Das Recht der Eltern auf Kontakt- und Beziehungserhalt zu den Kindern, aber auch das Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen, was oft, auch nach 15 Jahren noch, vergessen wird.  Das Recht der Kinder, das stelle ich leider bei der Jugendhilfe manchmal fest, wird hin und wieder aus dem Blick verloren.

H.-U. Krause

Wie würden Sie das Verhältnis der beteiligten Fachkraft zu den beteiligten Personen also Kindern und Eltern oder anderen Personen beschreiben?

G. Wolfrum

Ich wünsche es mir professionell, neutral, empathisch, der Sache entsprechend. Also sozusagen immer guckend, was und wen habe ich in welcher Konstellation vor mir. Sich möglichst nicht in die Dynamiken, diese ganzen Konfliktdynamiken, die im BU ja oft auftauchen, reinziehen lassen, was ja passieren kann.

Das ist eine gewisse Gefahr,  vor allem wenn noch andere Faktoren eine Rolle spielen, die auf das Helfersystem wirken.

Es sind recht  hohe Anforderungen, die an die UmgangsbegleiterInnen gestellt werden und man muss immer wieder überlegen, wo muss ich meine professionelle Haltung dazu ansiedeln und wie kann ich  Neutralität wahren. Man sollte sich auch von den emotionalen Dingen abgrenzen können, die da hin und wieder auf einen einstürmen.

H.-U. Krause

Das deckt sich völlig mit meinen Auffassungen, dass man immer von Fall zu Fall unterscheiden muss. Man kann kein Muster nehmen, was immer wieder aufgegriffen wird. Was mich auch in unseren Fachzusammenhängen wundert ist, auf der einen Seite wird diesen Fachkräften, die BU machen, eine Rolle zugewiesen, die reicht so von bestätigen Sie mal meine Annahmen bis hin zu ich erwarte von Ihnen ein exaktes Gutachten, was ich sehr schwierig finde. Und auf der anderen Seite werden dann Leute herangezogen, die fachlich dafür gar keine Eignung haben, wo dann der Erzieherin aus der Gruppe gesagt wird, ja machen Sie das mal nebenbei mit, mal so ein bisschen, machen Sie mal Begleiteten Umgang.

Warum achtet man diesen Bereich nicht oder überzieht es dann wiederum?

G. Wolfrum

Das finde ich eine total wichtige Frage, die ich nicht wirklich beantworten kann, ich kann nur spekulieren… Eine Idee, die ich dazu habe ist, dass die Wertigkeit des Umgangsrechts und damit die Bedeutung, die im Recht dieser Intervention zugeschrieben wird, nicht unbedingt durchgängig in der Jugendhilfe angekommen ist.

Es war ja ein langer Prozess, um dahinzukommen, was in der Kindschaftsrechtsreform und jetzt im FamFG formuliert wurde. Die Subjektstellung des Kindes, die Bedeutung des Beziehungserhalts zu beiden Elternteilen oder zu weiteren Bezugspersonen für die Kinder. Ich habe immer wieder das Gefühl, die Relevanz für die Entwicklung der Kinder  geht hin und wieder unter.

Ein Beispiel fällt mir ein. Eine psychisch und geistig behinderte Mutter mit kleinem Kind, das kurz nach der Geburt in eine Pflegefamilie kam. Der Umgang zwischen Beiden musste durch den Anwalt der Mutter erst einmal hart erkämpft werden. Begleiteter Umgang hat hier das Wohl des Kindes nicht gefährdet, das Recht auf Umgang musste aber erst ein dreiviertel Jahr lang erstritten werden. Dann gab es Begleiteten Umgang mit Beratungsgesprächen und es ging darum, wie soll er fortgeführt werden. Man hat in diesem Fall mit intensiver Beratung der Mutter, in Grenzen zwar, aber doch eine Akzeptanz der Pflegesituation und eine kindgerechte Beziehungsentwicklung fördern können. Aufgrund der Erkrankung der Mutter waren jedoch dauerhafte begleitende Gespräche nötig, um den positiven Stand zu halten.

Dann aber, Hintergrund waren Haushaltskürzungen, allgemeines Herunterfahren, Reduzierung der Maßnahmen, wurden zur Kostensenkung die Beratungsgespräche gestrichen und der Umgang auf das absolute Minimum reduziert. Im Hintergrund stand da evtl. auch die mangelnde Wertschätzung der Beziehung des Kindes zur leiblichen Mutter auf Grund der mütterlichen Behinderung.

Es wurde letztendlich nur das rechtlich unabdingbare Minimum finanziert. Dieses Vorgehen aber sichert weder die Qualität der Umgangskontakte für das Kind noch für die erwachsenen Beteiligten. Es stellt m.M.n. Sinn, Perspektive und Erfolg der Maßnahme in Frage, kann sich kontraproduktiv auswirken u. U. zum Scheitern führen.

Also es gibt viele Dinge in diesem Bereich, die mich richtig ärgern, so was gehört dazu. Das sind auch Einstellungen und Haltungen!

Erschwerend kommt hinzu, dass viele Menschen ihre Rechte nicht oder kaum kennen bzw. nicht in der Lage sind, dafür einzutreten. Und sie haben keine Lobby, es organisiert sich kein Widerstand.

Daher können diese Maßnahmen auch gut zur Disposition gestellt werden.

H.-U. Krause

Ich vermute mal, dass es eher ein sehr oberflächlicher Wissensbestand bei den Fachkollegen im Jugendamt ist und eine gewisse Lässigkeit, die sich auch als Haltung darstellt.

G. Wolfrum

Ja also was ich von engagierteren SozialarbeiterInnen weiß, die kriegen ja auch ihre Direktiven von den Leitungen. Die sagen, uns sind die Hände gebunden.

H.-U. Krause

Das glaube ich nicht. Es ist immer wieder anders. Wenn man eine engagierte KollegIn im Jugendamt trifft, die wirklich was will, dann kriegt die alles durch, was man sich nur denken kann, wo ich mich manchmal frage, wie geht das. Und du triffst die Kollegen, die sich gar nicht darum kümmern und die sagen dann, bei uns gibt’s das gar nicht. Aber das sind Hypothesen. Ich leite ja eine Einrichtung mit 300 Mitarbeitern und wir haben insgesamt 600 Kinder und Jugendliche, die wir betreuen, auch Kitas aber im großen und ganzen HzE und wir kriegen Sachen durch, wo ich mich wundere und an anderer Stelle kam heute eine Kollegin und sagt, wir haben ein kleines Kind, es ist 5 Jahre alt und hat völlig verfaulte Zähne, will aber nicht zum Zahnarzt und wir müssten es behandeln lassen. Es gibt eine Praxis, die würde das machen, es kostet aber ein bisschen mehr. Und das JA sagt nein, die Krankenkasse sagt nein, was machen wir jetzt? Und dann kriegst du es nicht durch. Eine andere Kollegin, da bin ich sicher, würde das genehmigen.

G. Wolfrum

Da könnte man fast sagen, das ist aber eine Kindeswohlgefährdung, wenn es nicht behandelt wird und dann sollte man gegen das Jugendamt klagen.

H.-U. Krause

Ja klar. Wir haben immer genug Leute, die dafür gerne spenden, aber es ist verantwortungslos.

G. Wolfrum

Ja, das geht nicht, auch wenn die Behandlung des Kindes durch Spenden finanziert wird, kann man das nicht so stehen lassen.

H.-U. Krause

Kann man nicht stehen lassen, natürlich.

Die rechtlichen Zusammenhänge haben Sie ja jetzt schon ein Stück weit erörtert, aber wollen wir diese doch einmal vertiefen.

G. Wolfrum

Die rechtlichen Hintergründe, die Rechtsgrundlage auf denen der begleitete Umgang basiert, finden sich im BGB §1684 Abs.4 und im SGB VIII §18.3. Initiiert wird die Intervention BU entweder durch das Familiengericht oder das Jugendamt. Zwei autonome Systeme, zwischen denen es in Umgangsverfahren schon mal zu Widersprüchen kommen kann, z. B. bzgl. der Geeignetheit der Maßnahme, über die das Jugendamt aufgrund seiner Steuerungsverantwortung entscheidet.

In Berlin wurde versucht, im Kontext des Koordinierungskreises zur interdisziplinären Zusammenarbeit am Familiengericht zu dieser Problematik eine handhabbare Lösung zu finden.

H.-U. Krause

Über welche Kenntnisse sollten die Fachkräfte verfügen, die diese Tätigkeit ausführen (BU durchführen)? Ich glaube, dass viele der Leute, die in dem Feld arbeiten unzureichende Kenntnisse haben. Was würden Sie da als Grundvoraussetzung sehen?

G. Wolfrum

Auf alle Fälle Rechtskenntnisse. Wenn ich entsprechende rechtliche Kenntnisse, das Wissen, auch das Verständnis habe, stellen sich viele Fragen anders.

Kontextbezogenes Recht wie die Grundlagen im SGB VIII und BGB, Sorgerecht und Umgangsrecht sollten gewusst werden und man darf keine Scheu davor haben.

Das erleichtert z.B. auch das Lesen und Verständnis von Gerichtsbeschlüssen, die Auswirkung auf das jeweilige Handeln und Verstehen der weiteren Akteure in ihren Rollen und Verantwortungsbereichen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Ich denke, diese Kenntnisse sind auch für die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit BU wichtig.

Kindeswohlkriterien und Fragen des Kinderschutzes sind relevant. Worauf ist bei der Umgangsgestaltung vor Hintergründen wie Gewalt in der Familie, Missbrauchsvorwürfen oder bei psychischer Erkrankung eines Elternteils zu achten. Jede Konstellation stellt andere Anforderungen.

Als wichtig erachte ich auch Kenntnisse in Gesprächsführung mit Kindern und Erwachsenen, Beratungskompetenz, evtl. auch interkulturelle Kompetenz. Und natürlich den  professionellen Umgang mit Konflikten und Krisenintervention.

Manchmal wünsche ich mir auch die Beherrschung der Sprache in Wort und Schrift.

Eine kleine Nebenbemerkung: für diese vielfältigen Anforderungen wird die Tätigkeit als UmgangsbegleiterIn zu schlecht bezahlt.

H.-U. Krause

Ich kann das gut verstehen, gerade wenn Sie sagen, dass man Gerichtsurteile, Festlegungen und Einschätzungen lesen können muss. Die Umkehrung gilt ja auch. Wir haben mit einer Familienrichterin eine Veranstaltung gemacht, die hat einen Bericht ans Familiengericht mitgebracht von Sozialpädagogen. Aus sozialpädagogischer Sicht ein durchaus intelligentes Papier, aber sie sagt eben, das sind alles keine Begriffe, die wir verwenden können, weil sie so unklar und durcheinander sind. Ich muss eine Entscheidung treffen und wenn sie mir schreiben, es scheint so zu sein dann muss ich sagen entweder ist es so oder es ist nicht so.

G. Wolfrum

Das ist ein Punkt, der auch mit interdisziplinärer Kooperation, d.h. ja auch über seinen Tellerrand hinaus schauen und mit Kenntnis der anderen Professionen, zusammenhängt. Sich aus der jeweiligen Profession heraus so auszudrücken, dass man sich gegenseitig versteht und man was damit anfangen kann. Und der Bericht sachdienlich und für ein Verfahren konstruktiv ist.

Manchmal besteht seitens der UmgangsbegleiterInnen doch Unsicherheit darüber, was überhaupt berichtet werden darf, wie ein solcher Bericht überhaupt aussehen soll.

H.-U. Krause

Ich denke auch nicht, dass jemand in dem Zusammenhang einen richterlichen Beschluss kopieren soll oder beschreiben soll, wie ein Richter ihn beschreibt. Ich mache ja in der Hochschule so nebenbei ein bisschen und da machen wir Beobachtungsprotokolle. Was müssen sich die jungen Leute anstrengen, um mal nicht alles zu bewerten und nicht alles zu erklären, sondern nur mal zu sagen was wirklich ist.

G. Wolfrum

Das ist ein Stichwort – beobachten. Eine Idee von Interaktionsbeobachtung sollte da sein. Was sehe ich denn da, was nehme ich wahr in diesen Interaktionen zwischen Kind und Eltern. Und wie kann es beschrieben werden.

H.-U. Krause

Dieses Problem der Qualitätskriterien, wir haben es schon umrissen, wenn wir von Methoden sprechen, von Zusammenhängen und von Arbeitsansätzen fällt Ihnen noch etwas ein?

Sehen Sie Qualitätskriterien, die unbedingt vorhanden sein müssen?

G. Wolfrum

Ja, wie gesagt, Qualitätssicherungskriterien finden sich in den Deutschen Standards, der Deutsche Kinderschutzbund z. B. arbeitet immer wieder an der Weiterentwicklung der Standards für begleiteten Umgang und die Anbieter von BU, die freien Träger entwickeln, oft auf dieser Grundlage, ihre jeweiligen Regeln, Leitfäden und Standards.

Zur Qualitätssicherung der Arbeit gehören ja auch regelmäßige Supervision, inhaltliche Arbeitskreise und Fortbildungen.

Bezüglich der Standards kann ich vielleicht noch erwähnen, es gibt inzwischen ausführliche Empfehlung für die unterschiedlichsten Konstellationen, Gewalt, Missbrauch, Pflegekinder, Elterntrennung, usw. Für den Themenkreis psychische Erkrankung liegen noch keine entsprechend elaborierten Kriterien vor.

Ich denke, zur Verankerung der Qualitätssicherung sind Fortbildungen hilfreich, auch gemeinsame Fortbildungen von Jugendamt und freien Trägern, um den Wissensstand zu harmonisieren und die Entwicklung aktueller Themen aufzugreifen.

H.-U. Krause

Vielleicht machen wir mal eine Weiterbildung mit Jugendamt und Fachkräften, die in der Praxis sind, was zusammen. Da bin ich großer Fan davon.

G. Wolfrum

Ja, das wäre schön. Mir fällt da gerade noch ein Thema ein, sozusagen Krisenmanagement zwischen den Institutionen. Es gibt ja wirklich schwierige Fallverläufe, die aus verschiedenen Gründen auch mal scheitern können. Die Belastungen aller beteiligten Fachkräfte sind dann groß und es kann durchaus zu, auch emotionalen, Konflikten zwischen den Beteiligten, also z. B. Jugendamt und freiem Träger, kommen. Wie bleibt man dann sachlich und kommt zur Analyse statt zur Schuldzuweisung.

H.-U. Krause

Was ist wichtig, wenn es sich im Zusammenhang dieser Tätigkeit um die Begleitung psychisch kranker Eltern handelt? Was würden Sie Fachkräften mit auf den Weg geben?

G. Wolfrum

Also wichtig ist z.B. Wissen um die  Bilder der Erkrankungen. Es ist sinnvoll zu wissen, welche psychischen Erkrankungen gibt es, wie zeigen sie sich, welche Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit, auf den Umgang mit dem Kind können daraus resultieren. Und auch das Wissen, wie es den Kindern damit geht, welchen Belastungen sie ausgesetzt sein können. Was brauchen Kinder bei den Umgangskontakten zu ihrer Unterstützung.

Umgangssituationen können, je nach Erkrankung, durchaus mal problematisch werden, sie können auch mal eskalieren, das kann man vielleicht nicht ganz vermeiden. Dann braucht es die entsprechende Intervention, deeskalierend, verständnisvoll und unaufgeregt, der Schutz des Kindes muss gewährt sein.

Im Vorfeld ist es sinnvoll, die Strukturen und das Setting für den begleiteten Umgang zu gestalten. Für den Fall, dass sich Krisen anbahnen, kann die fachübergreifende Zusammenarbeit mit weiteren beteiligten AkteurInnen und Institutionen unterstützend sein.

Beratungskompetenz und Kenntnis über Gesprächsführung mit Kindern sollte zum Repertoire gehören. Und grundlegend eine respektierende und wertschätzende Haltung in der Arbeit mit Menschen, die an einer psychischen Erkrankung leiden.

H.-U. Krause

Haben Sie eine Idee – wann ist man erfolgreich in diesen Zusammenhängen?

G. Wolfrum

Erfolg ist relativ. Es kommt auf die Ausgangssituation an.

Wenn getrennt lebende Eltern in einem Umgangskonflikt es schaffen, sich wieder soweit verständigen zu können, dass sie den Umgang zum Wohl des Kindes zukünftig selbständig regeln und organisieren können, wenn sie am Ende der Maßnahme z. B. eine Umgangsvereinbarung treffen, dann kann das als Erfolg gesehen werden. Dann entsteht erst mal ein konkreter, messbarer output, das beruhigt.

Bei komplexeren Konstellationen würde ich Erfolgskriterien anders und weiter definieren.

Z.B., im Falle einer psychischen Erkrankung eines Elternteils, hier ist oft eine längere Begleitung erforderlich, um einen für das Kind aber auch die Erwachsenen positiven Prozess zu initiieren und Beziehungen zu stabilisieren und manchmal gibt es auch Grenzen in diesen Prozessen, die sollte man dann akzeptieren. Das heißt nicht, dass die Intervention unbedingt erfolglos war, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Verselbständigung des Umgangs, keine Vereinbarung resultiert aber eine Veränderung, eine Verbesserung, evtl. auch Klärung der Beziehungen im Sinne des Kindeswohls.

H.-U. Krause

Absolut, das ist ganz wichtig.

Vielen Dank für das Interview.

 

Gise Wolfrum ist Dipl. Sozialpädagogin, Mediatorin, Anwältin des Kindes und Dozentin.
wolfrum-ifg@alice.de

Sehen Sie hier die Berliner Rahmenleistungsbeschreibung für Begleiteten Umgang auf berlin.de .