Arbeiter, H., Siemer, S.: „Begleiteter Umgang“ mit Kindern und ihren psychisch erkrankten Eltern

Bei Kindern die von ihrem psychisch erkrankten Elternteil getrennt leben, kann man davon ausgehen, dass sie schon viele destruktive und nicht entwicklungsfördernde Erlebnisse mit dem erkrankten Elternteil hatten. Die Auswirkungen sind u.a. Angst und Unsicherheit vor und um ihre Eltern. Manche Kinder sind traumatisiert. Ihr Lebensweg ist in jungen Jahren oft schon gekennzeichnet von wenig Kontinuität und vielen Beziehungsabbrüchen.

Ein besonders sensibler Umgang in der Anbahnung und der Durchführung des Begleiteten Umgangs ist von großer Wichtigkeit. Die Bedürfnisse und die Befindlichkeit des Kindes müssen stets im Fokus bleiben.

So stellt eine psychische Erkrankung eines Elternteils besondere Anforderungen an die sozialpädagogische Fachkraft.

  • Positive Grundeinstellung zu Menschen mit psychischer Erkrankung
  • das Kind nicht aus dem Fokus verlieren
  • sich besonders gut innerlich abgrenzen können und dennoch empathisch sein
  • Umgang mit Nähe und Distanz, gut regulieren können
  • Kenntnisse über das Phänomen Übertragung und Gegenübertragung haben
  • mit den psychiatrischen Krankheitsbildern vertraut sein
  • Methoden der Psychoedukation kennen
  • sensibel sein für Frühwarnsymptome
  • bereit sein mit Fachkräften aus anderen Bereichen und im sozialen Umfeld der Familie zu kooperieren
  • sich mit Krisenintervention auskennen

Eine Vielzahl von Fachkräften und Familienangehörigen können involviert sein:

  • das Elternteil, bei dem das Kind lebt
  • das umgangsberechtigte Elternteil
  • Großeltern, zu dem das Kind Kontakt hat, sowie andere dem Kind nahestehende Verwandte
  • Pflegefamilie
  • Pflegekinderdienst
  • Familiengericht bzw. Kammergericht
  • Verfahrenspfleger und Gutachter
  • Jugendamt
  • die Umgangsbegleiter
  • Vormund

Wichtig ist die Kooperation aller Beteiligten:

Dazu gehört, dass die Fachkräfte sich Zeit nehmen, eine gemeinsame Sicht auf die Familie zu entwickeln, oder im gegebenen Fall zu einer gemeinsamen Einschätzung kommen. Veränderungen und neue Informationen, die den BU betreffen, müssen zeitnah bekannt gegeben werden. Klare Absprachen über Ziele bzw. die Bekanntmachung von Gerichtsbeschlüssen und Gutachten, und die sich daraus ergebenden Abläufe des BU`s müssen für alle Beteiligten eindeutig sein. Ein gemeinsames Verständnis über Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung (z.B. bei Medikamenteneinnahme und deren Nachweispflicht) sind für ein gutes Gelingen des BU`s im Sinne des Wohles der Kinder unabdingbar. Der Auftrag muss eindeutig formuliert werden. Die Absprache von Regeln zwischen Umgangsnehmer und Umgangsbegleiter erfolgt im Rahmen der Hilfekonferenz im Jugendamt und sind Bestandteil des Hilfeplans.

 

An die Hilfeplangestaltung mit der federführenden Sozialarbeiterin im Jugendamt sind dem entsprechend besondere Anforderungen gestellt:

Die Hilfeplankonferenz wird mit allen Beteiligten geführt. Ob die Kinder teilnehmen sollen, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hier wird unter anderem überprüft, ob der Umgang zum Wohle des Kindes durchgeführt werden kann. Ausschlusskriterien sind:

  • Der Umgangsnehmer ist nicht in der Lage den Kontakt während des BU zu seinem Kind zu halten
  • Er ist nicht in der Lage, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen
  • Er ist nicht in der Lage sich auf die Regeln einzulassen oder/und den Anweisungen der Umgangsbegleiter zu folgen.

Von krankheitseinsichtigen Eltern wird die Erlaubnis eingeholt, dass über die psychische Erkrankung mit dem Kind altersgerecht gesprochen werden darf.

Es wird geregelt, wie mit einer erneuten Krise des umgangsnehmenden Elternteils verfahren wird:

  1. eine Krise ist den Umgangsbegleitern/Jugendamt rechtzeitig mitzuteilen.
  2. es ist abzuwägen, ob der BU in der Krise durchgeführt werden kann. Die Aussetzung des BU wird mit den KE, dem Kind und dem JA thematisiert.
  3. bevor die Umgänge wieder stattfinden, gibt es ein Gespräch mit den Umgangsbegleitern und dem Umgangsnehmer. Nur wenn die Fachkräfte einschätzen, dass die Umgangsnehmer/in wieder in der Lage ist in konstruktiven Kontakt mit ihren Kindern zu treten, ist begleiteter Umgang wieder möglich. Ggf. sind diese Gespräche auch in Einbeziehung des Jugendamtes zu führen.

AMSOC behält sich vor, den Umgang abzubrechen, wenn er nicht zum Wohle des Kindes durchgeführt werden kann. AMSOC arbeitet grundsätzlich im Co-Team, so dass im ggf. eine Fachkraft dem Kind und die andere Fachkraft dem Elternteil zur Seite steht.

Symptome bei psychisch erkrankten Menschen können sein: Manipulation, Spaltungsphänomene, Idealisierungen, Kontrollzwänge, Instrumentalisierungen und Wahnvorstellungen. Innerhalb eines Co – Teams ist es möglich, diesen Aspekten durch eine professionelle Rollenverteilung besser entgegenwirken zu können.

Dem BU geht eine Kennenlernphase mit allen Beteiligten voraus.

Der BU wird mit dem Umgangsnehmer vor- und nachbereitet.

Der BU umfasst Gespräche mit dem Umgangsberechtigten und mit den Personen bei dem das Kind lebt, auch im Sinne von Kommunikationsverbesserung und Psychoedukation.

Ein ausreichendes Stundenkontingent für die Vor- und Nachbereitung im Co-Team, mit dem Umgangsberechtigten und für die unterstützenden Gespräche mit den Eltern, den Kindern, den Pflegeeltern, den Großeltern und sonstigen Beteiligten ist unabdingbar.

Die BU’s mit psychisch erkrankten Menschen sind z.T. zeitaufwendiger und langfristiger. Die Verselbstständigung eines BU`s ist u.U. nicht erreichbar. Bei BU`s mit psychisch erkrankten Eltern ist aus unserer Sicht über die Möglichkeit einer langfristigen fachlichen Begleitung nachzudenken, um dem Kind einen kontinuierlichen Umgang mit den Eltern zu ermöglichen und einen erneuten Beziehungsabbruch zu ersparen.

Kenntnisse, Weiterbildung, Supervision für alle fachlich Beteiligten zur Thematik „Kinder psychisch erkrankter Eltern“ sind von hoher Wichtigkeit.

Auf individuelle, situationsgerechte Gestaltung des Settings ist zu achten.

Schreibe einen Kommentar


*