2011 3 Hilfe für junge Volljährige

Schantall schaut in ihrem Minijob für Euch auf Googeltour
die Top Ten im weltweiten Gewebe nach.

Heute: Junge Volljährige

 

Platz 1 – Hilfe für junge Volljährige – Berlin.de

Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen kann sie für einen begrenzten Zeitraum aber auch darüber hinaus fortgesetzt werden. Als “junger Volljähriger” gilt im Kinder- und Jugendhilferecht, wer 18 aber noch nicht 27 Jahre alt ist.

Unter Hilfe für junge Volljährige werden Betreuungsangebote für junge Erwachsene verstanden, die die Volljährigkeit erreicht haben. Sie werden nach § 41 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auf eigenen Antrag des jungen Menschen gewährt und sollen die Persönlichkeitsentwicklung unterstützen und eine eigenverantwortliche Lebensführung ermöglichen.

Dabei sind die Hilfeangebote grundsätzlich die gleichen, die auch Minderjährigen bzw. ihren Familien zur Verfügung stehen. Diese Form der Unterstützung gilt in erster Linie für junge Volljährige, die schon vor ihrem 18. Geburtstag im Rahmen der Jugendhilfe unterstützt wurden. Sie soll verhindern, dass mit der Volljährigkeit diese Unterstützung abrupt abbricht und die bis dahin erreichten Fortschritte gefährdet werden. Es ist rechtlich auch möglich, dass junge Volljährige erstmals Jugendhilfe erhalten, solange sie unter 21 Jahre alt sind. Eine Gewährung von Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr ist in der Regel nur als Fortsetzung möglich (maximal bis 27). Die Leistungen können beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragt werden

http://www.berlin.de/sen/jugend/jugendhilfeleistungen/hilfe_fuer_junge_volljaehrige/

 

Platz 2 – § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1)       Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

(2)       Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3)       Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/41.html

 

Platz 3 –  Amt für Statistik Berlin Brandenburg – Statistische Berichte

Die Statistik der erzieherischen Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und der Hilfe für junge Volljährige wird jährlich durchgeführt. Die Erhebung erstreckt sich auf die beendeten sowie am Jahresende bestehende Hilfen, die gemäß §§ 27, 28 – 35, 41 SGB VIII durchgeführt werden sowie auf die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen gemäß §§ 35a, 41 SGB VIII. …

Erfasst werden alle ambulanten, teilstationären und stationären erzieherischen Hilfen sowie die Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Menschen und die Hilfen für junge Volljährige.

(Quelle: Statistik Berlin Brandenburg. Statistische Berichte K V 2 – j / 09 … Hilfe für junge Volljährige 2009)

http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/Statistiken/statistik_SB.asp?Ptyp=700&Sageb=22005&creg=BBB&anzwer=6

 

Platz 4 – Beispiel für einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige, die sonst zum 18. Geburtstag aus einer Pflegefamilie ausziehen müssten

Ein Antrag auf Hilfe für junge Volljährige muss frühzeitig, ungefähr sechs Monate vor dem 18. Geburtstag von dem Jugendlichen eigenhändig gestellt werden. Die Praxis zeigt, dass immer seltener Hilfe für junge Volljährige in der Pflegefamilie gewährt wird und wenn, dann lediglich für ein paar Monate, höchstens für ein Jahr. Ein Folgeantrag kann gestellt werden.

Im Idealfall findet bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein intensives Hilfeplangespräch zwischen allen Beteiligten statt, in dem die Perspektiven für den jungen Menschen geklärt werden.

Sehr geehrte….

Hiermit stelle ich einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige. Begründung:

  1. 1.                 Ich besuche noch 1 ½ Jahre das Berufskolleg. Ich habe also kein Einkommen.
  2. 2.                 Ich finde, dass ich noch zuhause leben sollte weil:
  • ·   ich mich in meiner Familie geborgen und aufgehoben fühle
  • ·   ich mich noch nicht reif genug fühle, allein zu leben
  • ·   ich glaube, ich würde untergehen, wenn ich jetzt allein leben müsste
  • ·   Dinge, die unvorhersehbar sind, machen mich noch ganz unsicher
  • ·   Konflikte zu meistern, finde ich auch noch schwierig
  • ·   die Ausbildung stellt hohe Anforderungen an mich und wenn ich das alles allein schaffen müsste, würde das glaube ich nicht gehen
  • ·   denn, ich brauche noch ganz viel Zuspruch. Wenn ich den nicht bekomme, verliere ich den Mut und glaube, ich schaffe es nicht mehr.
  1. 3.                  Ich beschäftige mich schon noch mit meiner Ursprungsfamilie, besonders damit,  …… Für solche Situationen brauche ich einfach die Unterstützung meiner Mutter.
  2. 4.                  Ich kann putzen, kochen und meinen Tag geregelt bekommen und auch die Schule gut besuchen, aber – um das weiterhin gut machen zu können, brauche ich einfach die Basis meiner Familie. Wenn ich mir vorstelle, allein leben zu müssen, krieg ich die Krise. Mal ist das ja ganz schön, aber länger ätzend. – zumindest jetzt noch.

Aus diesen Gründen – stelle ich einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige, so dass es mir weiter möglich ist, in meiner Pflegefamilie zu leben.

Ich bitte wirklich darum, dass mir dieser Antrag so gewährt wird.

Mit freundlichen Grüssen

http://www.moses-online.de/artikel/beispiel-einen-antrag-hilfe-junge-volljaehrige

 

Platz 5 – Hilfe für junge Volljährige – FachZentrum für Pflegekinderwesen Sachsen-Anhalt

Volljährigkeit muss kein Grund für das Ende der Hilfe sein. Lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen auch volljährigen Pflegekindern weiter Hilfe gewährt werden kann.

Hilfe für junge Volljährige ist, soweit es um eine Fortsetzung vorheriger Hilfen geht, von dem Jugendhilfeträger zu tragen, der die vorherige Hilfe gewährt hat (§ 86 a IV ist insofern lex spezialis). Eine Änderung der Hilfeform führt nicht zu neuen Zuständigkeiten. BverwG, 14.11.2002, Quelle: ZfJ 03, 1099

Hilfe für junge Volljährige setzt nicht voraus, dass diese bis zum 21. Lebensjahr abgeschlossen ist. Sie muss lediglich geeignet und erforderlich für die Persönlichkeitsentwicklung sein. Eingliederungshilfe nach BSHG geht der Jugendhilfe nach § 41 KJHG vor. BverwG, 23.09.1999, Quelle: ZfJ 00, 191

Die Zuständigkeit für die Hilfe ändert sich nicht, wenn ein junger Volljähriger auszieht. Für diese fortgesetzte Hilfe ist vielmehr der gleiche Jugendhilfeträger zuständig, der bisher die Hilfe erbracht hat. OVG Münster, 14.9.2001, ZfJ 02, 353

Mitwirkungsbereitschaft des jungen Volljährigen ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Hilfe, sondern lediglich bei der Geeignetheit der Maßnahme zu berücksichtigen. VG Gelsenkirchen,14.10.2003ZfJ 04, 350

Das Jugendamt kann vom Träger der Eingliederungshilfe keine Kostenerstattung für die Unterbringung eines körperlich oder geistig behinderten jungen Volljährigen in einer Pflegefamilie verlangen. Der Unterhalt für den jungen Volljährigen ist im Rahmen der Jugendhilfe gem. § 39 SGB VIII durch das Jugendamt sicher zu stellen. Im Rahmen der Eingliederungshilfe kann der Lebensunterhalt nur vom Sozialleistungsträger übernommen werden, wenn die Hilfe in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird, wird die Hilfe in einer Pflegefamilie erbracht, ist der Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) zu bestreiten. Die Leistungen von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe sind nicht deckungsgleich, deshalb kann keine Kostenerstattung für die Kosten des Lebensunterhaltes erfolgen. BVerwG, 02.03.2006, ZKJ 2006, S. 424

http://www.fzpsa.de/Recht/Rechtsprechung/RechtsprechungAndere/JungeVolljaehrige

 

Platz 6 – Amt für Jugend

Die Globalrichtlinie regelt Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung, Weiterführung oder Beendigung notwendiger und geeigneter Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII.

Zu diesem Zweck werden bei der Prüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfe zur Erziehung die Familienorientierung und die fachliche Bewertung der Lebenssituation der Familie in das Zentrum der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII gestellt. Prinzipiell geht es dabei um eine fachliche Entscheidung in jedem Einzelfall.

Um das Erreichen der entsprechenden fachlichen Ziele der Hilfen verbindlich verfolgen zu können, werden sie in Form von Indikatoren und Kennziffern operationalisiert. Dies trägt zum einen der Notwendigkeit Rechnung, die Hilfen fachlich zu steuern und zu qualifizieren. Zum anderen bietet es die Möglichkeit zur Berichterstattung / zum Controlling über das Erreichen fachlicher Globalziele.

http://www.agsp.de/assets/applets/Globalrichtlinie_J8-03.pdf

 

Platz 7 – service-bw: Hilfe für junge Volljährige

Als “Hilfe für junge Volljährige” können alle Hilfen zur Erziehung angewandt werden, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind. Mögliche Hilfsangebote sind:

  • ·   Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung
  • ·   soziale Gruppenarbeit
  • ·   Erziehungsbeistandschaft (Betreuungshilfe)
  • ·   eine zeitlich begrenzte außerfamiliäre Unterbringung (z.B. Heimpflege)
  • ·   sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • ·   Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung

Voraussetzungen: Sie müssen zwischen 18 und 27 Jahre alt sein.

http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do?vbid=1298204&vbmid=0

 

Platz 8 – Urteil: Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete ein Berliner Bezirksamt (Jugendamt), weiterhin Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu gewähren. Es genüge als Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige, dass die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Laut einem Gutachten konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die weitere Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Gutachten attestierte „ein erhebliches Verselbständigungspotential“ und die Notwendigkeit einer „Fortführung der Jugendhilfe für weitere zwei bis drei Jahre im bestehenden Rahmen.“ Bei dieser Sachlage lag nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ein begründeter Einzelfall in Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor. Die Jugendhilfe war daher über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen. Beschluss  Az.: 6 S 15.07

http://pfad.wordpress.com/2009/03/07/urteil-gewahrung-von-hilfe-fur-junge-volljahrige-uber-das-21-lebensjahr-hinaus/

 

Platz 9 – Rundschreiben I Nr. 2/2005 über Hinweise zur Abgrenzung der

      Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und §§ 67,68 SGB XII

Die “Hinweise zur Abgrenzung der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und §§ 67,68 SGB XII“ wurden von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erarbeitet.

Die Auffassungen der bezirklichen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger (d. A. in Berlin) zum Anspruch junger Volljähriger auf Leistungen der Jugendhilfe oder auf Leistungen der Sozialhilfe sowie die konkrete Hilfepraxis sind sehr unterschiedlich. In Frage steht hier vor allem das Verhältnis von § 41 SGB VIII zu §§ 67, 68 SGB XII. Die Folge sind Zuständigkeitsprobleme und Abgrenzungsschwierigkeiten, die oftmals zu Lasten der Betroffenen gehen. Hält ein Geschäftsbereich einen anderen für zuständig, wird der betroffene junge Mensch häufig lediglich weiterverwiesen.

Die folgenden Empfehlungen sollen im Sinne eines möglichst einheitlichen Verwaltungshandelns und klientenorientierten Fallmanagements dazu beitragen, die Leistungen leichter voneinander abzugrenzen, Zuständigkeiten grundsätzlich zu klären, ein abgestimmtes Verfahren der Zusammen­arbeit der beteiligten Ämter einzuführen und Hilfestellung bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu leisten, um Entscheidungen über die Gewährung von notwendigen Hilfen im Einzelfall zu beschleunigen, bedarfgerechte Hilfen sicherzustellen und Verwaltungsressourcen zielgerichtet einzusetzen.

http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdschr/2005_02.html

 

 Platz 10 – Netzwerkstelle Ombudschaft in der Jugendhilfe

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 07.04.2009 – Verwaltungsgericht Berlin

Übernahme der Kosten für eine durchgeführte Hilfe für junge Volljährige. Manchmal braucht es eine Klage trotz eindeutiger Leistungsverpflichtung!

Ein Berliner Jugendamt bewilligte eine Jugendhilfemaßnahme gemäß §§ 34, 41 SGB VIII für einen 19jährigen Mann. Dieser zog in einen eigenen Wohnraum und wurde betreut. Eine Zahlung der anfallenden Kosten an den freien Träger erfolgte durch das Jugendamt nicht, trotz unterzeichneter Kostenübernahme. Die Zuständigkeit wurde zwei Monate nach Beginn der Hilfe vom Jugendamt abgelehnt und an ein anderes, örtlich neu zuständiges Jugendamt verwiesen. Trotz wiederholten Hinweisen auf die Leistungsverpflichtung nach § 86 c SGB VIII wollte das Jugendamt nicht zahlen (§ 86c SGB VIII: “Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.”).

http://www.ombudschaft-jugendhilfe.de/index.php?id=54

 

Tschüss und bis zum nächsten Googeler

 

Eure Schantall