2011 4/5 Vollzeitpflege

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Heute: Vollzeitpflege

Platz 1 – Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz

Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 – 41), Vierter Abschnitt: Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 – 41), Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung (§§ 27 – 35), § 33 – Vollzeitpflege:
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/33.html

 

Platz 2 – § 33 SGB VIII Vollzeitpflege – Kommentierung

»Die Erziehung von Kindern in Pflegefamilien gehört – neben der Heimerziehung – zum klassischen Hilferepertoire der Jugendhilfe. Sie wird auch in einem künftig weiterhin differenzierten und fortentwickelten Hilfesystem ihren Stellenwert behalten« (BT-Drucks. 11/5948, S. 71). Auch der Zehnte Kinder- und Jugendbericht (BT-Drucks. 13/11368, S. 251) kommt zu einem ähnlichen Befund: »Die Pflegestellen bieten ein pädagogisches und soziales Klima, das gute Voraussetzungen für die weitere Entwicklung der Kinder schafft.« Diesen Feststellungen und Prognosen aus der regierungsamtlichen Begründung zu § 33 und aus dem Zehnten Kinder- und Jugendbericht wird kaum zu widersprechen sein, gibt es doch Pflegekinder schon seit Menschengedenken (vgl. Tirey, 1996), und aller Wahrscheinlichkeit nach wird es sie in menschlichen Gesellschaften auch immer geben. Am Ende des Jahres 1998 lebten in Deutschland 54.020 Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege. (Prof. Dr. Ludwig Salgo, Universität Frankfurt/ Main)

http://www.fzpsa.de/Recht/Fachartikel/KJHG-Kommentar/33

 

Platz 3 – Berliner Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege 

Diese Verwaltungsvorschriften regeln die Vermittlung, Unterbringung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die Leistungen für den Unterhalt, einschließlich der Kosten der Erziehung des Kindes oder Jugendlichen bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf Grund von § 33 SGB VIII (im Folgenden Vollzeitpflege).

Vollzeitpflege umfasst die Unterbringung, Erziehung und Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen in einem familiären Lebenszusammenhang außerhalb der Herkunftsfamilie. In Abgrenzung zu Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII werden Vollzeitpflege und teilstationäre Familienpflege von Erziehungspersonen und ihrer Familie auf privater Ebene geleistet und nicht durch pädagogische Fachkräfte auf institutioneller Ebene (mit Trägeranbindung) erbracht. (AV-Pflege vom 21.06.2004)

http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-jugend/rechtsvorschriften/av_pflege.pdf?

start&ts=1154342238&file=av_pflege.pdf

 

Platz 4 – Arbeitshilfe zur Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Kinder- und Jugendhilferechtes (KJHG) zum 01.01.1991 hat sich für die Jugendhilfe ein Paradigmenwechsel vollzogen, der auch die Familienpflege erfasst. Die Novellierung des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 hat diesem Paradigmenwechsel noch einmal in besonderer Weise Rechnung getragen.

Die ordnungs- und eingriffsrechtliche Ausprägung des Jugendwohlfahrtsgesetzes tritt gegenüber der präventiv und familienunterstützend angelegten Jugendhilfe nach dem KJHG in den Hintergrund. Gleichwohl bleibt Familienpflege, nun Vollzeitpflege genannt, eine Form der erzieherischen Hilfen. Sie wird dann bedeutsam, wenn Eltern gegebenenfalls auch mit fachlicher Unterstützung nicht in der Lage sind, das Wohl ihres Kindes selbst zu gewährleisten und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (vgl. dazu auch § 1626 Abs. 1 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätze).

Vollzeitpflege ist neben Heimerziehung und deren familienähnlichen Formen sowie anderen betreuten Wohnformen Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses. Die Grundlagen der Vollzeitpflege, wie sie sich im KJHG abbilden, beruhen auf Praxiserfahrungen, deren Auswertung und gestaltenden konzeptionellen Umsetzung sowie Forschungsergebnissen der letzten 25 Jahre.

Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung, die zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform für Kinder und Jugendliche sein kann. Durch das Hilfeplanverfahren ist sie zielgerichtet angelegt. Die Möglichkeiten der nachhaltigen Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie und Möglichkeiten der Förderung der Beziehungen zur Herkunftsfamilie sind im Rahmen einer verantwortlichen Prognoseentscheidung auszuloten, soweit möglich mit allen Beteiligten zu vereinbaren und regelmäßig zu überprüfen.

(Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Landesjugendamt – Münster)

http://www.lwl.org/lja-download/datei-download/

LJA/erzhilf/Familie/vollzeitpflege/Materialien/1005839040_1/Vollzeitpflege.pdf

 

Platz 5 – Auswirkungen der SGB II-Änderung auf die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hatte sich auf ihrer 101. Arbeitstagung vom 08.-10.11.2006 in Kiel auch mit den aktuellen Auswirkungen der Änderungen im SGB II auf die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu befassen. Hintergrund ist der Bundestagsbeschluss über das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Gesetz ist zum 01.08.2006 in Kraft getreten, die darin enthaltene Änderung des SGB II, welche die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betrifft, tritt zum 01.01.2007 in Kraft, und zwar mit unvertretbaren Auswirkungen auf die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII.

http://www.bagljae.de/Presse/PM%20SGB%20II%20-%20Vollzeitpflege.pdf


Platz 6 – Finanzierung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und gem. § 41 SGB VIII sowie Finanzierung von Bereitschaftspflegestellen

Pflegekinder im Sinne dieser Richtlinie sind alle Kinder und Jugendlichen und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, denen Hilfe zur Erziehung gem. § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII sowie gem. § 35a i. V. m. § 33 SGB VIII und Hilfe für Junge Volljährige gem. § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII, Hilfe in Form von Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle, im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Ludwigslust, zu gewähren ist. Für die Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Pflege- und Erziehungsgeldes ist gem. § 39 Abs. 5 SGB VIII die nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Für den Geltungsbereich dieser Richtlinie ist dies der Landkreis Ludwigslust.

Wird Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII sowie gem. § 35a i. V. m. § 33 und § 41 i. V. m. § 33 gewährt, ist gem. § 39 SGB VIII der notwendige Lebensunterhalt des Pflegekindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.

http://www.kreis-lwl.de/cms2/LWL_prod/LWL/Ludwigslust/Kreisrecht/Lesefassungen/_Dokumente/Kinder_und_Jugend/Erziehungshilfe,_Vollzeitpflege.pdf

 

Platz 7 – Konzept des Fachdienstes Vollzeitpflege im Jugendamt Potsdam

Mit der Neuordnung der Entgeltfinanzierung im Rahmen der §§ 78a ff SGB VIII erhielt das Thema Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe eine rechtliche Grundlage und gewann somit auch in der Stadt Potsdam in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung.

Im Gesamtkonzept der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Potsdam nimmt die Vollzeitpflege eine Sonderstellung unter den Hilfen zur Erziehung ein. In diesem speziellen Fall ist das Jugendamt nicht nur der örtliche Träger der Jugendhilfe, sondern auch der öffentliche Träger der Hilfeform. Die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ist daher strukturell von der Neuregelung der §§ 78a ff SGB VIII ausgenommen. Gerade das machte es jedoch erforderlich, den besonderen Stellenwert der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und die damit verbundenen fachlichen Anforderungen, zu bilanzieren und somit dieses Hilfsangebot in die Qualitätsdiskussion des Jugendamtes einzubeziehen.

http://www.potsdam.de/cms/dokumente/10034562_27568/1825ee1d/Vollzeitpflege.pdf

 

Platz 8 – Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche.

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Für den Fall, dass sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese – mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge – insoweit steuerpflichtig. (Berlin, 21.04.2011)

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_302/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/035__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

 

Platz 9 – Ich bin Marie und suche ein zu Hause

Unterschiedliche Pflegestellen in der Vollzeitpflege nach §§ 33 SGB VIII – Es gibt unterschiedliche Pflegestellen nach § 33 SGB VIII. Pflegekinder können auf Dauer betreut werden oder für einen befristeten Zeitraum. Deshalb unterscheidet man die befristete Vollzeitpflege und die allgemeine Vollzeitpflege, die auch manchmal Dauerpflege genannt wird. Es gibt auch die Verwandtenpflege und die Pflege mit erweitertem Förderbedarf. Es gibt also unterschiedliche Pflegestellen für die unterschiedlichen Lebenslagen von Pflegekindern. Für jedes Pflegekind schließt das Jugendamt einen Pflegevertrag mit der Pflegeperson bzw. den Pflegeeltern ab. Pflegeeltern können bis zu drei Pflegekinder in Ihren Haushalt aufnehmen, in Ausnahmefällen auch mehr (Geschwister).

http://www.liki-berlin.de/pflegeeltern-werden/pflegeeltern-werden/pflegefamilien-ganz-verschieden/80-unterschiedliche-pflegestellen-in-der-vollzeitpflege-nach-ss-33-sgb-viii.html

 

Platz 10 – Vollzeitpflege in Berlin

Vielfältige Belastungen und Gefährdungen in einer Familie können dazu führen, dass Kinder und Jugendliche außerhalb ihrer Familie untergebracht werden müssen. Eine Möglichkeit ist die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist bestimmt für Kinder und Jugendliche, bei denen die Erziehung in ihrer Herkunftsfamilie vorübergehend oder dauerhaft nicht ausreichend gewährleistet ist und für deren Entwicklung das Leben in einem familiären Lebenszusammenhang geeignet und förderlich ist.

Die enge elternähnliche Beziehung zwischen Kind und Erziehungs- bzw. Pflegeperson in einem überschaubaren und beständigen Familienverband unterscheidet die Vollzeitpflege von anderen Formen der Fremdunterbringung und ist deshalb insbesondere für jüngere Kinder geeignet. Auch für Kinder und Jugendliche, die aufgrund von besonderen Erziehungsschwierigkeiten, Störungen oder Behinderungen einen erweiterten Förderbedarf haben, bietet sich diese Hilfeart im Einzelfall an. In Berlin gibt es für unterschiedliche Bedürfnisse und Probleme verschiedene Hilfeformen.

http://www.berlin.de/sen/jugend/jugendhilfeleistungen/vollzeitpflege/