SenBWF Berlin zu: Beschlussfassung in der Vertragskommission Jugend und weiteres Verfahren Trägerverträge

Die Vertragskommission Jugend hat sich mit der Weiterentwicklung des Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug) befasst.

Es wurden folgende Beschlüsse mit Auswirkungen auf das Vertragsgeschehen gefasst.

 

Beschluss Nr. 6/2011

Angemessene und ortsübliche Bezahlung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Die Mitglieder der Vertragskommission gehen davon aus, dass alle Leistungserbringer ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angemessen und ortsüblich bezahlen.

Angemessen und ortsüblich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der aber dennoch einen Vergütungsstandard markiert. Lohndumping und Gewinnmaximierung auf Kosten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und damit zulasten der Qualität sind zu vermeiden. Dazu gehört, dass träger- und leistungsbezogen kalkulierte Personalkosten auch entsprechend eingesetzt werden.

 

Beschluss Nr. 7/2011

Untersagung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verpflichtende Fallakquise

Arbeitsvertragliche Regelungen, die dazu führen, dass die Vergütungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Erfolg von Fallakquise gebunden werden, sind nicht zulässig. Die Vertreter­innen und Vertreter der Verbände und der Vereinigung der Leistungserbringer wirken gegenüber ihren Mitgliedsorganisationen darauf hin, dass arbeitsvertragliche Regelungen solcher Art unter­bleiben.

 

Beschluss Nr. 10/2011 der

Änderung des Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug) vom 15.12.2006

Der BRV Jug wurde in den Textziffern (Tz.) 6.1.2., 9.4. (neu), 12.1., 13.1. und 13.2., 14.1., 15.1. und 19.1. ergänzt bzw. geändert.

Im Wesentlichen wurden die Textziffern um Passagen zur Laufzeit der Trägerverträge ergänzt. Danach werden Trägerverträge künftig nur noch mit einer in der Regel 3jährigen Laufzeit abgeschlossen. Im Einzelfall können die beiden Vertrag schließenden Seiten jedoch auch abweichende Laufzeiten vereinbaren.

Eine neu in den BRV Jug aufgenommene Protokollnotiz erläutert die Tz. 19.1. Dazu wurde eine gemeinsame Erklärung in die Anlage A des Rahmenvertrages Jugend aufgenommen.

 

Darüber hinaus wurde eine gemeinsame Erklärung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin und des Landes Berlin zu Entgeltermittlung und Entgeltberechnung festgehalten:

Die Liga und das Land Berlin verstehen Tz 19.1., Satz 1, wie folgt:

Der Leistungserbringer teilt der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung mit, nach welchen tarifvertraglichen bzw. anderen vertraglichen Regelungen die im pädagogischen oder therapeutischen Bereich Beschäftigten vergütet werden.

Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege haben eine Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex „Transparenz“ abgegeben, in der sie sich zu der für den sogenannten Dritten Sektor erarbeiteten Transparenzcharta (Initiative Transparente Zivilgesellschaft) bekennen.

Sie verpflichten sich gegenüber ihren Trägern, die einen Trägervertrag nach §§ 77, 78a ff SGB VIII abgeschlossen haben oder dies beabsichtigen, darauf hinzuwirken, dass sie der Initiative Transparente Zivilgesellschaft beitreten.

Dieser Beitritt wird der bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung – Bereich Trägerverträge für Leistungen der Jugendhilfe – zur öffentlichen Dokumentation angezeigt und übermittelt.

 

Weiteres Verfahren Trägerverträge:

Die zuvor genannten Beschlüsse und Inhalte sind Grundlage und Orientierungsrahmen für die Neuverhandlung der Trägerverträge. Weiteres Verfahren:

  • Neuverhandlung der Trägerverträge alle 3 Jahre durch die eingeführte Laufzeitbegrenzung
  • Aufforderung an alle Leistungserbringer zur Aufnahme von Trägervertragsverhandlungen
  • 1. Zuerst Neuverhandlung ambulanter Trägerverträge – begonnen wird mit den zuerst abgeschlossen Trägerverträgen auf Grundlage der Rahmenleistungsbeschreibung für die ambulanten sozialpädagogischen Leistungen nach §§ 29, 30, 31 und 35 SGB VIII aus den Jahren 2006 bis 2008
    2. Dann Neuverhandlung der weiteren ambulanten und therapeutischen Leistungen
    3. Danach Neuverhandlung der teilstationären und stationären Angebote
  • Anschreiben an alle ambulanten Leistungserbringer
  • Präzise Auflistung der zur Neuverhandlung einzureichenden Unterlagen, orientiert an den bisherigen Voraussetzungen für Trägervertragsverhandlungen und den neuen Beschlüssen der VK Jug:
    – aktualisierte Leistungsbeschreibung
    – bei Veränderungen aktueller Auszug Handels- oder Vereinsregister
    Strukturqualität:
    – Präzisierung der räumlichen Voraussetzungen,
    – (tarif-)vertragliche Vereinbarungen des Leistungserbringers zur Vergütung des
    Personals (Prinzip der Angemessenheit und Ortsüblichkeit),
    – Personalstruktur und durchschnittlicher Beschäftigungsumfang der MitarbeiterInnen
  • Anpassung der Standardträgerverträge:
    – redaktionelle Überarbeitung der vorhandenen Standardverträge auf Basis der
    Beschlüsse der VK Jug
    – stärker trägerindividuelle Standardverträge, die die trägerspezifischen
    Besonderheiten abbilden
    – ggf. trägerbezogene individuelle Schlüsselprozesse

siehe dazu auch: Stellungnahme der Liga der WOhlfahrtsverbände aus dem November 2011