Schruth, Prof. Dr. P.: Die sog. „jungen Wilden“ als neues Klientel im Wirrwarr des Sozialrechts

Kürzlich veranstaltete der Paritätische Wohlfahrtsverband in Sachsen-Anhalt eine Fachtagung zum Thema „Junge Wilde: Neue Klientel – neue Herausforderungen an die Hilfesysteme!?“ und formulierte in der Einladung zum Hintergrund dieser Thematik, die Praxis der Sozialen Arbeit verzeichne seit einigen Jahren eine Zunahme junger Erwachsener, die sich in schier endlosen Konflikten verstrickten, Strukturen in bestehenden Hilfesystemen sprengten und irgendwie noch nicht „so richtig“ im Leben angekommen seien. Oftmals würden sie von Institution zu Institution weitergereicht werden oder gar als hilferesistent gelten. Gemein sei diesen jungen Menschen zumeist ein ungestilltes Bedürfnis nach Freundschaft, Anerkennung, Erfolg und Bestätigung. Doch ihre Verhaltensweisen, die sie sich aufgrund unterschiedlichster Rahmenbedingungen als eine Art „Überlebensstrategie“ angeeignet haben, bewirkten oftmals ablehnende Reaktionen ihrer Gegenüber, welchen sie ihrerseits mit Verhaltensweisen wie Aggressionen, Resignation, Flucht oder Selbstverletzungen begegneten. Und ergänzend erläuterten die Initiatoren der Tagung, dass es sich bei den sog. jungen Wilden um junge Volljährige bis ca. zum 30. Lebensjahr mit weitgehend „Jugendhilfeproblemen“ handele, bei denen Probleme der Volljährigkeit hinzugekommen seien (wie insbesondere Schulden, Mietrückstände, keinen Arbeits-/Ausbildungsplatz, Überforderung mit Handyverträge, Alkohol, Spielsüchte). Notfalls würden diese jungen Erwachsenen alle eine „psychiatrische Diagnose“ bekommen können (hier sei damit gemeint: weniger klassische psychiatrische Diagnosen wie Neurosen, Psychosen, Schizophrenie, sondern eher Persönlichkeits-, Verhaltens-, Entwicklungsstörungen sowie emotionale Störungen, bei denen aber keine Medikamente helfen würden). Diese jungen Menschen würden zunehmend in den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe auftauchen (bspw. in den Einrichtungen der Eingliederungshilfen für psychisch kranke Menschen gemäß §§ 53, 54 SGB XII), aber auch in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (wo sie nicht hingehörten). Auch hätten andere Hilfesysteme wie Kliniken, Jobcenter, gesetzliche Betreuer vermehrt mit dieser Klientel zu tun. Und es scheinen mittlerweile viele Fachkräfte der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe über die Betreuungsbelastungen dieser jungen Volljährigen zu sagen: Wir sind regelmäßig fachlich hilflos und überfordert. Wo die Jugendhilfe theoretisch noch Maßanzüge schneidern könnte, habe die Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt aufgrund eines versäulten Leistungskatalogs (Leistungstypen) von Hilfen nur viele verschiedene Schubladen, in welche diese jungen Volljährigen aber nicht passten.

Beispiel:

Wenn ein psychisch kranker Erwachsener Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54  SGB XII erhalte und in einem Wohnheim lebe, dann bekomme er eine Tagesförderung oder könne die Angebote der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen nutzen. Wenn sich der junge (psychisch kranke) Erwachsene aber „entwickelt“ habe und in eine betreute Außenwohngruppe ziehe, dann stünden ihm diese Optionen ebenfalls offen. Stabilisiert er sich aber noch mehr und kann allein in einer Wohnung leben, lediglich mit ambulanter Betreuung durch eine Fachkraft (ABW), dann komme nur das Angebot der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen in Betracht. Tagesförderung in einer Tagesstätte sei mit ABW nicht kombinierbar, da ABW als Leistungstyp nicht im Rahmenvertrag vorkomme, in der Praxis aber angeboten werde.

Die Frage der Initiatoren der Tagung an mich lautete, wo und in welcher Weise diese Gruppe der sog. Jungen Wilden im Sozialrecht verortet sei? Dieser Beitrag soll insbesondere noch mal der Vergewisserung derjenigen Fachkräfte in der Jugendhilfe dienen, die vermuten, dass es nicht an den sozialrechtlichen Regelungen für die Mangelversorgung der sog. Jungen Wilden liegt, sondern an deren restriktiver Anwendung.

 

1. Wie einordnen im Wirrwarr des Sozialrechts?

Mit dem Schlagwort „Junge Wilde“ verbinde ich nicht sofort geradezu unüberwindbare Probleme der Jugendhilfepraxis, eher möglicherweise legitimes Abweichen junger Menschen von zu viel Bevormundung der Eltern, der Lehrer, der Gesellschaft – ein unbedingtes Bedürfnis nach Autonomie und selbstbestimmtem Leben. Doch der Begriff ist als Problembeschreibung einer bestimmten Gruppe junger Menschen in der Jugendhilfe anders gemeint und soll – neben den Überforderungen im Alltag der Jugendhilfearbeit – auch eine vom Sozialrecht ungenügend geregelte Versorgung dieser Personengruppe diskutieren. Zunächst gehe ich nach meinem Verständnis der Jugendhilfepraxis davon aus, dass der Begriff „Junge Wilde“ einen markanten Anreiz zur Debatte überforderter Fachkräfte setzt, aber kein neues Klientel beschreibt; eher sind es junge Menschen mit offensichtlich komplexem Hilfebedarf, unerfüllten persönlichen wie sozialen Unterstützungen, deren Probleme sich möglicherweise auch dadurch verstärkt haben, dass sie mehrfach in den Angeboten und Einrichtungen fehlplaziert wurden (und wahrscheinlich sind).

Für die sozialrechtliche Einordnung dieser jungen Menschen mit ihren besonderen Problemen und Hilfebedarfen ist vorweg grundsätzlich festzustellen, dass es nicht die adressatenbezogene eindeutige Sozialrechtsnorm gibt, die auf Anhieb öffentlich geförderte Hilfebedarfsgerechtigkeit für sog. „junge Wilde“ gewährleisten würde. Das hat wesentlich mit zwei Aspekten zu tun:

         zum einen kann die Frage nach der sozialrechtlichen Einordnung eines Hilfebedarfs einer bestimmten Personengruppe nicht allein sozialrechtlich erfolgen, sondern steht in einem Viereck „Lebenslage – Geld – Recht – Verfahren“, will man bedarfsgerecht Sozialleistungen angemessen umsetzen (das ist jedenfalls eine zentrale Erfahrung des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe);

         zum anderen geht es bei der Finanzierung z.B. der Angebote der Jugendsozialarbeit darum, dass das „Geld der Person“ (nicht umgekehrt) zu folgen habe, und dafür ist der Ansatz der Lebenslagenorientierung maßgeblich. Eine solche Orientierung stellt die konsequente Subjektorientierung, die gelingende praktische Lebensführung, die Zugänglichkeit der Ressourcen für Menschen im sozialen Raum in den Mittelpunkt (statt Leistungs- und Verteilungsgerechtigkeit).

Zwar enthält das Sozialrecht eine unbedingte sofortige Aufforderung zu bedarfsgerechter Hilfeerbringung (vgl. § 17 SGB I), doch die Rechtsanwendungspraxis in der Jugendhilfe konterkariert diese sozialrechtliche Programmatik über die Verschiebebahnhöfe der Leistungskonkurrenzen (z.B. wird die Jugendsozialarbeit im SGB II „untergepflügt“), über restriktive Auslegungen unbestimmter Rechtsbegriffe, über bewusst zu hoch angesetzte Mitwirkungspflichten zu Lasten junger Menschen, über das Primat einer ungeschriebenen Rechtsfolgenklausel: Was darf die Hilfe kosten?

Auf der Ebene der individuell in Betracht kommenden Sozialleistungsansprüche der sog Jungen Wilden ist einschlägig:

         § 41 SGB VIII: Weil es junge Volljährige mit Förderungsbedarfen zu ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung sind,

         § 13 SGB VIII: Weil es um junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen/individuellen Beeinträchtigungen geht, die einen erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf haben,

         §§ 53 ff. SGB XII: Weil es um junge Menschen mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung geht (keine Anwendung des § 35a SGB VIII)[1],

         §§ 3 Abs.2, 14 ff. SGB II: Weil es arbeitslose junge Menschen sind, die der Eingliederungshilfe auf dem Arbeitsmarkt bedürfen.

 

2. Die Volljährigen- und Verselbständigungshilfe des § 41 SGB VIII

Diese Hilfeform des SGB VIII wird als kräftige Soll – Leistung in der Praxis der Jugendämter unterschiedlich bis sehr restriktiv angewendet, obwohl der Gesetzgeber eine weite Begrifflichkeit und damit eine weite Anwendungsmöglichkeit gewählt hat. Der Gesetzgeber wollte wegen längerer Schul- und Ausbildungszeiten und schwieriger Ablösungsprozesse jungen Menschen über die Volljährigkeitsgrenze hinaus weitere pädagogische Unterstützungen geben. § 41 SGB VIII ist gegenüber dem SGB II nachrangig, wenn es im Einzelfall (nur) um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Ziel der Hilfe geht und vorrangig gegenüber den Leistungen des SGB XII, weil es sich beim SGB XII um eine altersunspezifische Überwindung sozialer Schwierigkeiten handelt, die durch besondere Lebensverhältnisse bedingt sind. Der Leistungsanspruch nach § 41 SGB VIII setzt voraus: Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen sowie – als ungeschriebenes Leistungskriterium – die Erfolgsaussicht auf die tatsächliche Eignung der Hilfe und nichtzuletzt die Mitwirkungsbereitschaft des jungen Menschen als grundsätzliche Voraussetzung für jede sozialpädagogische Interaktion.

In der Einzelfallanwendung kann es durchaus schwierig sein, fehlende Autonomie und Selbständigkeit und unzureichende Persönlichkeitsentwicklung für einen jungen Volljährigen pauschalierend zu beschreiben (z.B. die altersgemäße übliche individuelle Entwicklung und gesellschaftliche Integration ist unzureichend bzw. unterdurchschnittlich gelungen). Dann werden zumeist klassifizierende und damit schnell etikettierende Fallgruppen gebildet: Schulische, berufliche und sonstige Abbrüche; Obdachlosigkeit, Suchtkrankheit; brüchige Lebenswege wegen Strafhaft bzw. länger in Einrichtungen gelebt; Kumulation von Defiziten wie fehlende Wohnung, fehlende berufliche Ausbildung, erhebliche Schulden, keine Zugänge zu Sozialleistungen. Eine Grenzziehung kann auch der Hilfeanspruch des § 41 SGB VIII nicht aufheben: Junge Volljährige, die bewusst eigensinnig nach eigenen Lebensentwürfen leben wollen, zählen nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 41 SGB VIII; unterste Grenze des Anwendungsbereiches des § 41 SGB VIII ist zumindest ein „gewisser Veränderungswunsch“. Damit kann es sein, dass in vielen Fällen aus unterschiedlichen Gründen kein Anspruch der sog. Jungen Wilden auf Leistungen nach § 41 SGB VIII besteht.[2] Was ist aber bei fehlender Bereitschaft junger Volljähriger zur Mitwirkung an ihrer Verselbständigung in absehbarer Zeit?

 

3. Sozialpädagogische Hilfen für junge Menschen nach § 13 Abs.1 SGB VIII

Hilfen der Jugendsozialarbeit sind seit der Einführung des SGB II radikal heruntergefahren worden, regelmäßig mit dem Hinweis auf den Vorrang der Jobcenter zur Leistungsverpflichtung. Dabei ist weitgehend in der Rechtsliteratur zur Leistungskonkurrrenz zwischen § 13 Abs.1 SGB II und §§ 3, 14 ff. SGB II geklärt, dass die Jugendsozialarbeit wegen ihres Rechtsfolgezieles der sozialen Integration mehr ist als lediglich Arbeitsmarktintegration und ausreichendes Erwerbseinkommen. Die Angebote der Jugendsozialarbeit haben stets dann Vorrang, wenn es einen Bedarf auf spezielle sozialpädagogische Hilfen im Einzelfall gibt. Hier braucht es noch mehr Bereitschaft zu Rechtsschutzverfahren im Einzelfall, um junge Menschen darin zu unterstützen, die ihnen auf rechtswidrige Weise vorenthaltenen Hilfen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs.1 SGB VIII notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Besonders will ich – wenn auch etwas spekulativ – auf die nicht ausgeschöpften Tatbestandsmerkmale der „individuellen Beeinträchtigung“ hinweisen, denn hier will der Gesetzgeber für junge Menschen im Grenzbereich zu erheblichen psychischen, seelischen und körperlichen Beeinträchtigungen einen unbedingten Förderanspruch gewährleisten (Soll-Norm). Und dies eröffnet für junge Menschen, solche sozialpädagogischen Leistungen zu erhalten, die eigentlich der (noch) fehlenden sog. großen Lösung im Kontext des § 35a SGB VIII entsprechen würden (z.B. bei Suchtabhängigkeit, Überschuldung, existenzgefährdenden Folgen von Delinquenz, von Behinderungen, aber auch bei  wirtschaftlicher Benachteiligung vgl. Münder LPK § 13 Rz.12). Also lasst uns für junge Menschen mit hohem besonderem Unterstützungsbedarf extensiv die Tatbestandsvoraussetzungen  der „individuellen Beeinträchtigung“ des § 13 Abs.1 SGB VIII nutzen und – soweit erforderlich – auch gerichtlich durchsetzen (ggfl. mit Hilfe des BRJ e.V.).

Der Paritätische Gesamtverband hat aktuell eine Novellierung des § 13 SGB VIII in Abgrenzung zum SGB II erarbeitet und fordert einen unbedingten Rechtsanspruch für „integrationsgefährdete junge Menschen“, insbesondere für diejenigen, die vom SGB II durch existenzgefährdende Sanktionierungen (§ 31 Abs.5 SGB II) besonders hart ausgegrenzt werden. Die Finanzierung dieser Leistungen der Träger der Jugendsozialarbeit solle über eine Kostenerstattung durch die Träger des SGB II erfolgen.[3]

 

4. Eingliederungshilfen der §§ 53 ff. SGB XII

Die hohe Zahl der TeilnehmerInnen an der oben angesprochenen Tagung aus dem Arbeitsfeld der Eingliederungshilfe verweist auf die gängige Unterbringungsform sog. Junger Wilden. Hier gibt es offensichtlich eine neue Praxis der „psychiatrischen Diagnose“, der Unterbringung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe bzw. Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und eine unzureichende Versorgung dieser jungen Menschen in der Jugendhilfe. Klarer gesagt: Es geht um naheliegende Fehlplatzierungen dieser jungen Menschen, es geht um Systemversagen der Jugendhilfepraxis, es geht weniger darum, wie man diesen jungen Menschen in der Eingliederungshilfe besser gerecht werden könnte. Schon der etikettierende Behinderungsbegriff der Eingliederungshilfe des SGB XII (Problem: der dauerhafte Status dieses Etiketts) und der etwas andere Hilfeansatz des SGB XII (z.B. viele nicht unbedingt auf Normalisierung, Verselbständigung und soziale Integration hin ausgelegte Hilfen) begründen allein schon, warum der Gesetzgeber in § 10 SGB VIII Wert auf den unbedingten Vorrang der Jugendhilfeleistungen gegenüber den Leistungen des SGB XII  gelegt hat. Hier werden Probleme vom dysfunktionalen und vom allein effizienzgesteuerten Angebotssystem selbst produziert, indem nicht mehr individualisierte Hilfeplanungen unter Beteiligungen der Betroffenen entscheiden, was vom jungen Menschen gewollt und gebraucht wird, sondern abschiebende Hilfen „von der Stange“, kostengünstig, abseits des gesellschaftlichen Auffallens. Positiv scheint dagegen zu stehen, dass sich offensichtlich sog. Junge Wilde nicht in die Behindertenecke abschieben und ruhigstellen lassen. Sie fallen weiterhin auf und fordern indirekt auf, dass ihnen endlich in den Angeboten Einzelfallgerechtigkeit entgegen gebracht wird – auch wenn es für die Kostenträger teuer wird.

 

5. Arbeitsmarktbezogene Maßnahmen der §§ 3, 14 SGB II

Die Jobcenter/ARGEN sind als Fachbehörde lediglich zuständig für Vermittlung in Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheiten. Die Förderung junger Menschen in ihrer Entwicklung, in ihrer Persönlichkeit, in ihrer Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit zählt nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des SGB II, sondern ist Kernbereich des Jugendhilferechts. Fachpolitisch streiten zwei Positionen, die der Sozialpädagogisierung des SGB II/SGB III und die von mir vertretene Aliud-Position, die Position der Unvereinbarkeit von „verhartztem Denken“ des SGB II und dem Entwicklungsbegriff des SGB VIII (im Verhältnis zueinander wie „Feuer und Wasser“). Es wäre für mich interessant, wie viele unter den sog. Jungen Wilden deshalb unter den Folgen des Systemversagens, des Hin- und Her- und Weggeschobenwerdens leiden, weil sie im Jobcenter unangemessen respektiert und in der Folge wegsanktioniert worden sind. Hier hilft nur, dass das SGB VIII (gegebenenfalls nachrangig das SGB XII) für diese Folgen der sozialrechtlich zu verantwortenden Existenzgefährdungen junger Menschen quasi als unterstes sozialstaatliches Auffangnetz aufzukommen hat, und zwar als umfassende notwendige Versorgung.

 

 

 

 

 

Nichtzuletzt:

Offensichtlich braucht es für sog. Junge Wilde die weitere Entwicklung von unabhängigen ombudschaftlichen Verfahren in der Jugendhilfe, um zu mehr Partizipation junger Menschen, zur Stärkung von Betroffenenrechten und zur Entwicklung hilfebedarfsgerechter Projektansätze zu kommen (siehe:  www.ombudschaft-jugendhilfe.de).

 

 

 

 

 

Mai 2011

 

[1] Die Prüfung der Anwendbarkeit der §§ 67 SGB XII hätte sicherlich in diesen Beitrag aufgenommen gehört, bedarf aber einer hier nicht zu leistenden ausführlicheren Bearbeitung im Kontext des sozialrechtlichen Umgangs mit jungen Wohnungslosen in der Leistungskonkurrenz mit dem SGB II und dem SGB VIII.

[2] Hier stellt sich auch keine Leistungskonkurrenz zum § 35a SGB VIII, weil es sich bei den sog. Jungen Wilden um die Volljährigen unter den jungen Menschen handelt.

[3] Siehe im einzelnen: P. Schruth und T. Hofmann mit Beiträgen in der Zeitschrift für Jugendsozialarbeit dreizehn, Nr.4, 1/2011, Herausgegeben vom Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit

 

Prof. Dr. Peter Schruth  

Hochschule Magdeburg-Stendal