Hans Leitner: Erwachsen werden in erzieherischen Hilfen – je schneller je besser

  • Ausgabe 1/2, 2007

Verselbständigung junger Menschen:
geprägt durch individuelle Haltung oder fachliches Konzept?


1.    Rechtsnormativer Bezug

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verselbständigung junger Menschen, die Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erhalten, grundsätzlich und ohne weiteren fachlichen Diskurs als gesetzlicher Auftrag erteilt ist. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz – SGB VIII[1] bietet dazu unmittelbar 14 Fundstellen.

Gemäß des Gesetzestextes[2] des SGB VIII lässt sich der Bergriff der Verselbständigung und die in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben der Jugendhilfe im weiteren Sinne definieren als:

  • die Förderung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,

§ 1 (1)

  • Stärkung der Selbsthilfe,

§ 4 (3)

  • Berücksichtigung der Fähigkeit und des Bedürfnisses nach selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln,
       § 9 2.
  • Befähigung zur Selbstbestimmung und Mitverantwortung sowie Anregung und Hinführen zu sozialem Engagement ,

   § 11 (1)

  • Befähigung zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

   § 14 (2)

  • Förderung der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,

   § 22 (2)

  • Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen durch Förderung des sozialen Lernens,
       § 29
  • Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen,
       § 30
  • Unterstützung der Entwicklung durch soziales Lernen,
       § 32
  • Vorbereitung auf ein selbständiges Leben,

§ 34 3.

  • Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung,
       § 35
  • Sicherung der Teilhabe am Leben,

§ 35a

  • Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung,

   § 41 (1)

  • Beratung und Unterstützung nach Beendigung einer Hilfe,

   § 41 (2)

Aus dieser Begriffsbestimmung wird deutlich: Verselbständigung ist kein „Vorgang“ der ausschließlich an der Schwelle vom Jugendlichensein zum Erwachsenwerden verortet ist, sondern der auch rechtlich als Teil des Sozialisationsprozesses von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verstehen ist. Dies lässt besonders die „Auftragslage“ im Spannungsbogen zwischen Kindertagesbetreuung (§ 22) und Hilfe für junge Volljährige (§ 41) deutlich werden.

2.    Fachlicher Bezug

Um den Begriff der Verselbständigung inhaltlich fachlich zu definieren bedarf es Zusammenhänge zu beschreiben in deren Bezügen dieses geschehen soll. Es scheint also nicht unerheblich wie der Ausgangspunkt von Verselbständigung bestimmt wird. Fragen nach dem woher und wohin scheinen deshalb immer sinnvoll.

Leitner Grafik 1

 

Um den derzeitigen Stand der Praxis abzubilden möchte ich einige „gängige“ Verselbständigungsmodelle aufzeigen, durch die junge Menschen zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung ermutigt werden sollen.

 

Nahe liegt mit Blick auf die Hilfen zur Erziehung, dass anzunehmen ist, dass die Verselbständigung von der gewährten Hilfe aus gedacht und konzeptioniert wird. Dies würde bedeuten, dass z. B. von einer Heimerziehung ausgegangen überlegt wird, wie der Prozess der Verselbständigung über ein Stufenmodell für den jungen Menschen nachvollziehbar so gestaltet wird, dass dieser sich allmählich und „abgesichert“ einer Situation nähert, die er in der letzten Konsequenz und spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres ohne Jugendhilfe meistern muss.

 

Modell 1

In der zeitlichen Abfolge gesehen könnte sich dieser Plan durch Älterwerden und Kompetenzzunahme auszeichnen, wobei die nächste Stufe jeweils durch den Nachweis des Erlangens bestimmter Kompetenzen erreicht wird. Im Umkehrschluss kann dies auch bedeuten, dass der junge Mensch auf die vorgehende Stufe zurückfallen kann.

Dieses Modell trägt sich im Wesentlichen durch definierte Defizite und durch ein hohes Maß an unmittelbarer Absicherung der Fachkräfte. Im Rahmen der Argumentation der Absicherung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht folgen diesem Modell zuweilen Jugendämter mit Blick auf das Alter der zu Betreuenden nicht ungern. Die einzelne Fachkraft oder die eine s. g. Fachgemeinschaft entscheidet im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte über “Einstieg und Ausstieg“ ins Hilfesystem bzw. über „Aufstieg und Fall“ im System der erzieherischen Hilfen. Das sozialpädagogische Risiko scheint hier berechenbar.

Ein solcher Plan könnte etwas pointiert folgendermaßen aussehen.

Leitner Grafik 2

 

Modell 2

In der zeitlichen Abfolge gesehen könnte sich der Plan nach diesem Modell ebenfalls durch Älterwerden und Kompetenzzunahme auszeichnen, wobei das Erreichen der nächsten Stufe aber durch den jeweiligen Grad der zu erlangenden Kompetenzen auszeichnet. Hier steht eine auf die Ressourcen des jungen Menschen ausgerichtet Überlegung im Mittelpunkt, die ein gewisses Maß an pädagogischem Risiko in Rechnung stellt. Gerade aber gegenüber s. g. schwierigen Jugendlichen, die sich der Kontrolle Erwachsener bzw. Beziehungen zu diesen und im engeren Sinne einer erzieherischen Einflussnahme entziehen, ist dieses Modell im Rahmen der Hilfeplanung nur schwer zu vermitteln. So soll der Jugendliche kompetent und mit einem wohlgemeinten Förderanspruch durch das Hilfesystem geführt werden. Hier generiert Verselbständigung zu einem Lotsenprozess durch die Fachkräfte in denen ihnen bekannten Gewässern.

Leitner Grafik 3 

 

Modell 3

Ich will nun die eingangs gewählte Perspektive der Hilfen zur Erziehung als Ausgangspunkt konzeptioneller Überlegungen verlassen und mich auf die Ebene des zu verselbständigenden Jugendlichen und dessen Lebensbiographie beziehen.

Hier ergeben sich sofort andere Betrachtungsperspektiven, die nur bedingt etwas mit der Spezialität der Hilfen zur Erziehung zu tun haben. Der junge Mensch befindet sich zunächst in verschiedenen Abhängigkeiten, die es gilt im Rahmen der Verselbständigung aufzulösen oder zumindest so zu gestalten, dass diese in Bezug einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung willentlich händelbar sind.

So ist der lebensbiographische Abschnitt der Kindheit und Jugend zwar abnehmend, aber geprägt durch eine soziale, ökonomische und emotionale Abhängigkeit zur Welt der Erwachsenen.

Unabhängigkeit in der Auflösung durch Verselbständigung bedeutet in Bezug auf:

  • das Soziale: die Kompetenz zu einer eigenverantwortlichen und eigenständigen Alltaggestaltung (in der Hilfeplanung am ehesten anzutreffen).

Nur wer in der Lage und bereit ist Verantwortung für dich selbst zu übernehmen kann auch die Verantwortung für andere tragen.

  • das Ökonomische: einen von Dritten unabhängigen Einkommenserwerb (auch nicht unbedeutend im Rahmen der Hilfeplanung, aber allemal angezweifelt im Spagat zwischen Wunsch und Wirklichkeit).

Nur wer in der Lage und bereit ist sich selbst zu versorgen kann auch andere versorgen.

  • das Emotionale: die eigenverantwortliche und eigenständige Gestaltung von Beziehungen einschließlich eines ebensolchen Umgangs mit sich selbst (im Hilfeplanbezug eher zu suchen als zu finden).

Nur wer sich selbst nah ist, kann auch die Nähe anderer im Sinne von Freundschaft, Partnerschaft und Elternschaft ertragen.

 

Dieses Modell ist im Wesentlichen getragen durch den Willen des jungen Menschen zur Kompetenzerweiterung, durch die Fähigkeit des Hilfesystems situationangemessene bzw. bedarfsgerechte Angebote zu unterbreiten und durch eine vertretbare Risikobereitschaft des Hilfesystems.

Diese Aspekte ernst nehmen heißt aber für den Träger von Einrichtungen von Diensten der Hilfe zur Erziehung eine Aushandlung und Auseinandersetzung nicht nur mit dem Jugendamt sondern mit dem Jugendlichen selbst, bedeutet Kompromiss- und Risikobereitschaft ebenso wie die Fähigkeit unübersichtliche Situationen aushalten zu können und junge Menschen gewähren zu lassen. Hier wird Verselbständigung als ein gemeinsamer Orientierungsprozess zwischen Jugendlichen und Erwachsenen verstanden, der sich der Möglichkeiten professioneller Hilfe als Rahmenbedingung für eine beziehungsstiftende Begleitung von jungen Menschen in schwierigen Lebenslagen bedient.

Leitner Grafik 4

Um diese Idee von Verselbständigung zu illustrieren, möchte ich auf ein Zitat des britischen Verhaltensforschers John Bowlby zurückgreifen. Dieser wurde im Jahre 1950 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) beauftragt, einen Bericht über das Schicksal von in ihrem Geburtsland heimatlosen Kindern im Hinblick auf den Zustand ihrer geistigen Gesundheit zu erstellen. Die von ihm untersuchten Kinder stellen in jedem Land die extremsten Fälle von Entbehrung mütterlicher Zuwendung dar. Ihre Zahl ging in die Tausende. Die Informationen, die er sammelt bezogen sich auf viele Jahre und Situationen: Kinder, die von klein auf in Institutionen lebten, andere in Pflegeheimen, einige von den eigenen Eltern vernachlässigt, Babys und Kleinkinder, die die kritischen Monate oder Jahre ihrer frühen Entwicklung im Krankenhaus zubrachten, dem Eindruck und den Wirkungen von Kriegen ausgesetzt und Opfer aller möglichen Umstände waren, die sie selbst jenen Grad an mütterlichem Kontakt vermissen ließen, der allgemein als normal gilt.

 

„Das Bild … ist das schrecklicher Qualen, multipliziert über jedes Begriffsvermögen hinaus; und es bezeugt die Leere des Lebens, das den Entbehrungen folgt, die ´Gefühlsarmut´ jener, die am schwersten vernachlässigt wurden; sie haben die Fähigkeit eingebüßt, Bindungen einzugehen, was gleichbedeutend damit ist, jemals den Wert des Lebens selbst zu erkennen. Es dokumentiert die Qualen jener, die immer noch um das ihnen von Geburt zustehende Recht auf Liebe kämpfen, indem sie lügen, stehlen, andere Menschen brutal angreifen oder sich mit der Intensität von Blutegeln an Mutterfiguren klammern, wobei sie in infantiles Verhalten zurückfallen in der Hoffnung, endlich als das Kleinkind behandelt zu werden, das immer noch in ihnen lebt und nach seiner Erfahrung hungert. Es zeichnet aus, wie diese verzweifelten Menschen ständig fortbestehen, indem sie Kinder hervorbringen, die sie nicht lieben können, die genau wie sie aufwachsen, ihrem Selbst entgegengesetzt, der Gesellschaft feindlich gesonnen, unfähig zu geben, ewig dazu verdammt, hungrig zu sein.“[3]        

 

3. Fazit

 

Der Prozess der Verselbständigung junger Menschen ist von ihrer Wirkung her gedacht keine sozialrechtliche und eigentlich auch keine sozialpädagogische Kategorie. Recht und Sozialpädagogik können diesen Prozess beschreiben und Rahmenbedingungen schaffen, diesen absichtsvoll befördern. Aber selbst ohne beides findet Verselbständigung und zwar ohne Rücksicht auf eine von außen vorgegebene Richtung und ein vorgedachtes Ergebnis statt. Gerade junge Menschen lassen sich mit zunehmendem Alter nicht mehr erziehen sondern entscheiden selbst, manchmal auch mit den Füßen, ob sie sich von Erwachsenen einbeziehen lassen bzw. sich auf diese einlassen. Und deshalb geht es gerade bei Jugendlichen nicht mehr um Erziehungskonzepte sondern um Einbeziehungskonzepte.

 

Wenn Verselbständigung in ihrer Wirkung als Maß von sozialer, ökonomischer und emotionaler Unabhängigkeit verstanden werden kann, dann scheint die Idee, den Willen der jungen Menschen in den Mittelpunkt professionellen Überlegens und Handelns zu stellen, angemessen zu sein. Denn nicht die Ideen und das Handeln der Fachkräfte bestimmt über den Verlauf und das Ergebnis eines solchen Prozesses, sondern die Bereitschaft und der Wille eines jungen Menschen selbst, sich einzulassen und einbeziehen zu lassen, sich damit zunehmend unabhängiger zu machen und dabei helfende und vor allem beziehungsstiftende Angebote und zunächst auch nur befristet anzunehmen. Dabei ist es dann auch egal ob dies aus einer Not heraus geschieht und nur für 10 Minuten.

 

In diesem Sinne ist es unbedingt erforderlich die gut gemeinte und notwendige Absicht einer Verselbständigung z. B. gemäß § 34 SGB VIII …

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie … eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

… auf einer für den jungen Menschen verlässliche und tragfähige Beziehung und somit auch geeignete Absicht zu gründen.

 

In diesem Sinne ist es unwichtig ob ein junger Mensch langfristig hilfebedürftig ist bzw. bleibt, sondern ob er bereit und in der Lage ist sich Hilfe zu suchen und eine solche anzunehmen, ist es vordergründig nicht bedeutsam, womit Mädchen und Jungen ihren Alltag verbringen, sondern ob sie bereit und in der Lage sind sich darüber anzuvertrauen. Es ist nicht wichtig ob und warum ein Kind wegläuft, sondern ob und vor allem warum es wiederkommt.

 

Anlage 1   Rechtsbezüge zum Begriff der Verselbständigung:

 

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1)   Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

 

§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

… (3)   Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

 

§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind

… 2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen.

 

§ 11 Jugendarbeit

(1)   Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

 

§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

… (2)   Die Maßnahmen sollen

1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

 

§ 22 Grundsätze der Förderung

… (2)   Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern.

 

§ 29 Soziale Gruppenarbeit

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

 

§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

 

§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

 

§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

… 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. …

 

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

 

§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1)   Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

… 2.  … ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1)   Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

… (3)     Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.



[1] SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8. 9.2005 I 2729

[2] vgl. Anlage 1

[3] J. Bowlby, Maternal Care and Mental Health – Mütterliche Sorge und geistige Gesundheit, WHO, 1951