Hallmann, E.: Ein großer Schritt für den Kinderschutz – das Vormundschaftsrecht wird novelliert!

Am 27.05.2011 gab das Bundesministerium der Justiz eine Pressemitteilung zu einer lang erwarteten Gesetzesänderung heraus, die das Vormundschaftsrecht nachhaltig verändern wird:

„Heute haben Änderungen des Vormundschaftsrechts den Bundesrat passiert, die von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagen worden sind. Das Gesetz, das jetzt noch ausgefertigt und verkündet werden muss, stärkt den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel.

Ein Vormund wird nicht nur für Waisen bestellt, sondern auch dann, wenn das Familiengericht den Eltern ihr Sorgerecht wegen akuter Kindeswohlgefährdung entzieht. Der Vormund ist dann an Stelle der Eltern zur umfassenden Sorge für Person und Vermögen des Kindes verpflichtet. In der Vergangenheit kam es auch bei bestehender Vormundschaft wiederholt zu Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen durch Pflegepersonen.

Der oftmals fehlende persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel führt dazu, dass auch der Vormund Misshandlungen und Vernachlässigungen nicht rechtzeitig erkennt. In der Praxis übernehmen zumeist Mitarbeiter des Jugendamtes die Vormundschaft als Amtsvormund. Da ein einziger Amtsvormund häufig 120 Kinder oder mehr betreut, kennt er seine Mündel oft kaum persönlich und kann daher seiner Verantwortung nicht gerecht werden. Hätte beispielsweise der Amtsvormund im Fall Kevin regelmäßigen persönlichen Kontakt und Einblicke in das persönliche Umfeld gehabt, hätte er seine Kontrollfunktion besser wahrnehmen und das Unglück möglicherweise vermeiden können.

Das neue Gesetz sieht deshalb vor:

  •  Ein Amtsvormund soll höchstens 50 Mündel betreuen – und nicht mehr wie bislang bis zu 240 Kinder.
  •  Der Vormund soll in der Regel jeden Monat persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen.
  •  Der Vormund hat die Pflicht, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten.
  •  Die Aufsichtspflichten des Gerichtes und die Berichtspflichten des Vormundes werden ausgeweitet.
  •  Bei der Amtsvormundschaft soll das Jugendamt das Kind vor der Übertragung der Aufgaben des Vormundes auf ei­nen Mitarbeiter anhören.

Auch im Betreuungsrecht, also bei der rechtlichen Betreuung von Erwachsenen, ist der persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreuten besonders wichtig. Mit der Neuregelung wird deshalb im Betreuungsrecht ein unzureichender persönlicher Kontakt als Grund für die Entlassung von Betreuern ausdrücklich genannt. Diese Regelung soll insbesondere dazu führen, dass der persönliche Kontakt besser dokumentiert und vom Gericht damit stärker beaufsichtigt wird.“

Wann das Gesetz in Kraft tritt ist noch unklar. Klar ist aber bereits jetzt, dass diese Änderung eine qualitativ gute fachliche Arbeit der Vormundschaften realisierbarer macht und somit auch die Interessen der Kinder besser vertreten werden können. Dies lässt auch für Pflegeeltern hoffen, mehr durch Amtsvormünder oder – in Zukunft vielleicht auch verstärkt – durch Einzelvormünder Unterstützung und Beratung zu bekommen.